Neue Rechtslage: Pickup Trucks können wieder als Lkw besteuert werden

Mit der Aufhebung der Sonderregelung bei der Besteuerung von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht können Pickups nun wieder als LKW versteuert werden.

Pick-up mit Doppelkabine in der SeitenansichtBisher galt für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht (wie u.a. Kleinbusse und Pickups) eine Sonderregelung (§ 18 Abs. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz). Demnach konnten diverse Fahrzeuge – trotz einer Lkw Eintragung in den Papieren – wie ein Pkw besteuert werden, was zu deutlich höheren Kfz-Steuerlasten führte. Dies galt vor allem für Nutzfahrzeuge, die über vier bis neun Sitzplätze einschließlich dem Fahrersitz verfügten und somit theoretisch vorrangig zur Personenbeförderung dienen könnten.

Die jeweilige steuerliche Zuordnung eines solchen Fahrzeugs erteilte hierbei das Hauptzollamt. Dieses entschied hier nach eigener Einschätzung und objektiven Kriterien des Erscheinungsbildes und das unabhängig von der eingetragenen Fahrzeugart.

Lkw-Besteuerung:
gewichtsbezogener Steuersatz

Pkw-Besteuerung:
CO2- und hubraumbezogener Steuersatz

Betroffen sind hier schwerpunktmäßig Fahrzeuge von Handwerks- und Kleinbetrieben, die durch diese bisherige Sonderregelung zu einer Vervielfachung der Kfz-Steuer verdonnert wurden. Die erhöhten Steuerausgaben verlaufen sich hier schätzungsweise auf 110 Millionen Euro pro Jahr.
Zudem gesellten sich neben der erhöhten Steuerlast noch massive bürokratischen Belastungen wie diverse Einspruchsverfahren, Umbauten, Gutachten und Fahrzeugvorführungen hinzu.

 

Neue Rechtslage durch Aufhebung der Sonderregelung

Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (7. KraftStÄndG) wurde nun die Sonderregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG abgeschafft. Somit ist nur noch die Eintragung in den Fahrzeugpapieren für die Besteuerung entscheidend. Ist das Fahrzeug demnach als Lkw eingetragen, wird es dementsprechend auch als Lkw versteuert.

Zeiträume vor dem Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG am 23. Oktober 2020 sind von der Aufhebung nicht betroffen, d.h. es bleibt bei der bisherigen Besteuerung.
Betroffene Halter sollen hierbei ihren geänderten Steuerbescheid automatisch erhalten und müssen ihn nicht extra beantragen.

Quelle: www.zoll.de

 

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